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   VG Karlsruhe, 11.02.2004 - 10 K 303/04   

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VG Karlsruhe, 11.02.2004 - 10 K 303/04 (https://dejure.org/2004,33804)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2004 - 10 K 303/04 (https://dejure.org/2004,33804)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 10 K 303/04 (https://dejure.org/2004,33804)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Gewalttätigkeit in der Schule Verwaltungsgericht bestätigt Schulausschluss

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03

    Schulausschluss - Tätlichkeiten eines Schülers

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.02.2004 - 10 K 303/04
    Dieser ist statthaft, weil der angefochtene Schulausschluss kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 3 SchulG i.d.F. des Gesetzes vom 11.12.2002, GBl S. 476 und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, S. 89).

    Das unter a) dargestellte Fehlverhalten ist zwar schwerwiegend, dürfte aber allein den als ultima ratio anzusehenden Schulausschluss (zu dieser Einordnung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2003, a.a.O.) wohl nicht tragen.

    Streitwertbeschluss: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG (vgl. auch dazu VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 22.10.2003, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 04.03.2004 - 10 K 584/04

    Rechtmäßigkeit eines Schulausschlusses; Rechtmäßigkeit einer über die bereits

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.02.2004 - 10 K 303/04 -wird auf Antrag des Antragstellers geändert.

    Hinsichtlich des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss der Kammer von 11.02.2004 -10 K 303/04 -verwiesen.

    Er bestreitet die erhobenen Vorwürfe nach wie vor unter Verweis auf seine eidesstattliche Versicherung und hält selbst bei Zutreffen der Vorwürfe seinen Schulausschluss für tatbestandlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig, wie schon im Verfahren 10 K 303/04 dargelegt.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsakten 10 K 303/04 verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

    Die Bezeichnung der Beteiligten war gegenüber dem Verfahren 10 K 303/04 zu ändern; sie richtet sich nach der Interessenlage im Abänderungsstreit und nicht nach der Beteiligtenstellung im vorangegangenen Verfahren (so stillschweigend: BVerwG, B. v. 30.11.1976, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 29; VGH Bad.-Württ., B. v. 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBI.

    Sein Vortrag im Verfahren 10 K 303/04, eine solche befinde sich nicht in zumutbar erreichbarer Nähe, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

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